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LSG Bayern Beschluss v. - L 8 AY 131/22 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Eilrechtsschutz bei Bewilligung von eingeschränkten Leistungen ohne vorherige, höhere Leistungsgewährung richtet sich allein nach § 86b Abs. 2 SGG.

2. Zu den Anforderungen an eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG

Fundstelle(n):
RAAAJ-47194

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