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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 508/19

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der HE-Kommunikator Light II Go Talk Now stellt keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Es handelt sich vielmehr um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V.

2. Dabei ist es unschädlich, dass der Kommunikator auf Basis eines handelsüblichen iPads Air 2 gefertigt ist.

3. Der Sachleistungsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V setzt nicht zwingend eine vertragsärztliche Verordnung des Hilfsmittels voraus.

4. Zu einem Anspruch der Klägerin auf dieses Hilfsmittel.

Fundstelle(n):
SAAAJ-47185

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