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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 140/22

Leitsatz

Leitsatz:

Durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt kein allgemeiner sozialer Ausgleich, sondern es handelt sich um die Absicherung der Versicherten gegen Erwerbsminderung, Alter und Tod, die durch entsprechende Beitragsleistungen an die Solidargemeinschaft quasi erkauft sind.

Fundstelle(n):
OAAAJ-47182

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