1. Im Anwendungsbereich des § 16 SGB IX ist dieser lex specialis zu den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X.
2. Die Überleitung des Antrags führt zur alleinigen Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers, an den weitergeleitet wurde. Der danach nicht mehr zuständige Leistungsträger ist nicht befugt, die Versicherte zu einer erneuten Antragstellung aufzufordern, da dies dem Regelungskonzept der §§ 14 ff. SGB IX widerspricht.
3. Der materiell-rechtlich zuständige Rehabilitationsträger kann sich gegenüber dem leistenden Rehabilitationsträger nicht auf die wirksame Ablehnung gegenüber der Versicherten berufen, wenn der Bescheid offensichtlich fehlerhaft ist. Umgekehrt kann sich der leistende Rehabilitationsträger auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheids jedenfalls dann berufen, wenn er im Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme keine Kenntnis vom Ablehnungsbescheid hatte. Offensichtlich fehlerhaft ist der Bescheid, wenn nach Weiterleitung des Antrags dieser durch den weiterleitenden Rehabilitationsträger wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen abgelehnt wurde.
4. Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann auch dann unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI erbracht sein, wenn zwischen Beendigung der Rehabilitation und Beginn der Teilhabeleistung etwa sieben Monate liegen, sofern der Zeitablauf durch praktische Umsetzungsprobleme bedingt ist.
Fundstelle(n): DAAAJ-47177
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