1. Allein die Durchführung von Maßnahmen der Frühförderung für mehrfach schwerstbehinderte Kinder rechtfertigt nicht die Annahme, dass für die Betroffenen blindheitsbedingte Mehraufwendungen bestehen.
2. Blindheitsbedingte Mehraufwendungen können aber dann bestehen, wenn bei den Betroffenen ein erhöhter Bedarf an Förderung der akustischen und taktilen Wahrnehmung besteht, um die blindheitsbedingten Nachteile auszugleichen, oder wenn mehrere spezielle Hilfsmittel eingesetzt werden können, um die Blindheit (teilweise) auszugleichen.
3. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen "zerebral gesund" sind. Maßgeblich ist, ob die Zielsetzung der sozialen Teilhabe sowie der Ausgleich der fehlenden Sinnesmodalität Sehen und damit die Zweckbestimmung des Blindengelds zumindest teilweise möglich ist.
Fundstelle(n): VAAAJ-47171
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