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LSG Bayern Beschluss v. - L 7 AS 555/21 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

I. Im Eilverfahren obliegt es auch einem Rechtsunkundigen, von sich aus Tatsachen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) darzulegen.

II. Das Gericht verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es vor seiner Entscheidung nicht allgemein über die Rechtslage aufklärt, seine Rechtsauffassung nicht offenlegt und keinen rechtlichen Hinweis auf die mangelnde Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gibt.

Fundstelle(n):
LAAAJ-47170

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