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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 SF 161/20

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Berechnung des Anrechnungsbetrages nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG.

2. Die Höchstgrenze des Anrechnungsbetrages nach Vorb. 3 Abs. 4 Satz 2 VV RVG liegt auch dann bei 175,- Euro, wenn der Betragsrahmen der entsprechenden Rahmengebühr wegen Nr. 1008 VV RVG erhöht ist.

Fundstelle(n):
HAAAJ-47154

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