Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft nur ausnahmsweise Werbungskosten
Leitsatz
Übernimmt der Geschäftsführer einer GmbH, an der seine Ehefrau zu 50 v.H. beteiligt ist, Bürgschaften für die Gesellschaft, so kann von einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten Bürgschaft nur beim Vorliegen besonderer Umstände ausgegangen werden. Diese hat der Geschäftsführer im einzelnen darzulegen und zu beweisen (Anschluß an , BFH/NV 1990, 23).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 758 BFH/NV 1991 S. 63 Nr. 10 ZAAAA-93796
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