Gesetze: FGO § 138AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20
Hauptsacheerledigung in Revisionsverfahren, wenn Änderungsbescheid inhaltsgleich mit Finanzgerichtsentscheidung ergeht
Leitsatz
1. Gibt das FG der Klage statt und errechnet die Steuer selbst, dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn das FA, nachdem es Revision eingelegt hat, unter Hinweis auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 den Steuerbetrag in einem Steuerbescheid entsprechend dem Urteil des FG neu festsetzt (Anschluß an das , BFHE 160, 100, BStBl II 1990, 545).
2. Wird die Anschaffung von Wertpapieren durch einen Kredit finanziert, der nach 12 Jahren durch Leistungen aus einer Lebensversicherung getilgt werden soll, sind die Schuldzinsen, soweit sie die Erträge aus den Wertpapieren übersteigen, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 744 BFH/NV 1991 S. 56 Nr. 9 UAAAA-93789
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