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BFH Urteil v. - VII R 37/90 BStBl 1991 II S. 742

Gesetze: AO §§ 147 Abs. 1, 333AO 1977 §§ 231, 258

Ein Vollstreckungsaufschub bewirkt nur dann eine Unterbrechung der Verjährung, wenn er dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt worden ist

Leitsatz

Ein Vollstreckungsaufschub bewirkt nur dann eine Unterbrechung der Verjährung, wenn er dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 742
BFH/NV 1991 S. 61 Nr. 10
KAAAA-93788

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