1. Bei der Entscheidung, ob neue Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung rechtserheblich waren, darf nicht auf neuere BFH-Entscheidungen oder Verwaltungsanweisungen zu Lasten des Steuerpflichtigen zurückgegriffen werden 2. Das FA ist darlegungs- und nachweispflichtig hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich ergibt, welche Verwaltungsübung im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung bestanden hat
Leitsatz
1. Ist bei der Entscheidung, ob ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel aufgehoben werden darf, darüber zu befinden, ob das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel nicht anders entschieden hätte, so darf bei dieser Beurteilung auch dann nicht auf neuere BFH-Entscheidungen oder Verwaltungsanweisungen zu Lasten des Steuerpflichtigen zurückgegriffen werden, wenn frühere Rechtsprechung oder Verwaltungsübung nicht festzustellen sind (Anschluß an , BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).
2. Das FA ist darlegungs- und nachweispflichtig hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich ergibt, welche Verwaltungsübung im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung bestanden hat.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 741 BFH/NV 1991 S. 61 Nr. 10 AAAAA-93787
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