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FG Köln Urteil v. - 5 K 1403/21

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; AO § 163; FG § 102; EStG § 2 Abs. 7; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 3; GG Art. 1 Abs. 1

Private Veräußerungsgeschäfte

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei Verletzung des subjektiven Nettoprinzips

Leitsatz

1. Der Begriff der Unbilligkeit in § 163 AO ist derselbe wie in § 227 AO.

2. Wenn bei einer Ermessensentscheidung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, kann die begehrte Verpflichtung zum Bescheiderlass nur ausgesprochen werden, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf die erstrebte Verpflichtung besteht.

3. Sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, wenn er sie denn geregelt hätte, im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.

4. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Steuergesetzen kann eine Grundrechtsverletzung unter Feststellung einer sog. Typengerechtigkeit im Allgemeinen zu verneinen und gleichwohl im Einzelfall die Anwendung eines generell verfassungsmäßigen Gesetzes unbillig sein.

5. Die Rechtsgemeinschaft muss es zumindest dann, wenn sie die Gewinne hochspekulativer Tätigkeiten mit Wettcharakter besteuert, auch ertragen, sich zumindest insoweit an den Verlusten des Steuerpflichtigen zu „beteiligen”, als diesem aus seiner steuerrelevanten Tätigkeit noch das Existenzminimum im jeweiligen Veranlagungszeitraum steuerfrei verbleibt.

6. Wenn sich im Einzelfall in einem und demselben Veranlagungszeitraum ergibt, dass der Steuerpflichtige dergestalt hohe Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (hier: Glattstellungsgeschäfte im Rahmen von Stillhaltergeschäften) erlitten hat, dass durch die Gesamtsteuerbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag das Existenzminimum tangiert wird, liegt eine Grundrechtsverletzung in Form der Verletzung des subjektiven Nettoprinzips vor und das Ermessen der Finanzbehörde ist im Hinblick auf eine Billigkeitsmaßnahme auf Null reduziert.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 113 Nr. 4
GStB 2024 S. 113 Nr. 4
ZIP 2023 S. 4 Nr. 34
IAAAJ-46938

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