Zeitpunkt des Zuflusses
von Betriebseinnahmen beim beherrschenden GmbH-Gesellschafter
Leitsatz
1. Dem beherrschenden
GmbH-Gesellschafter fließen Beträge, die die Gesellschaft ihm eindeutig
und unbestritten schuldet, bereits mit deren Fälligkeit i.S.v. §
11 EStG zu, sofern sich die Forderung auf die Ermittlung des Einkommens
der GmbH ausgewirkt hat und die Gesellschaft zahlungsfähig ist.
2. Ein mit nicht mehr als 50
% an der GmbH beteiligter Gesellschafter kann bei Zusammenwirken
mit anderen Gesellschaftern im gleichgerichteten wirtschaftlichen
Interesse als einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt angesehen
werden.
3. Der Zufluss ist in Höhe
des Bruttobetrages der Forderung zu fingieren.
Fundstelle(n): YAAAJ-46937
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