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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 1940/17 F

Gesetze: DBA-Niederlande 1959 Art. 4; DBA-Niederlande 1959 Art. 5 Abs. 1; DBA-Niederlande 1959 Art. 5 Abs. 2; DBA-Niederlande 1959 Art. 20 Abs. 2; DBA-Belgien Art. 6; Art. 7 Abs. 1; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 2; DBA-Belgien Art. 7 Abs. 3; DBA-Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 1; OECD-MA 2010 Art. 7 Abs. 2

Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines länderübergreifenden Rohrfernleitungsnetzes: Umsatzbezogener Maßstab – Rückgriff auf die Aufteilungsmaßstäbe des sog. „Authorised OECD Approach“ (AOA)

Leitsatz

  1. Die Aufteilung des aus Durchleitungsgebühren resultierenden Gewinns aus dem Betrieb eines durch Deutschland, Belgien und die Niederlande verlaufenden Rohrfernleitungsnetzes auf die betroffenen Länder nach Maßgabe der einschlägigen DBA richtet sich allein danach, welchen Gewinn die unselbständigen Betriebsstätten im jeweiligen Land aus den mit den dort belegenen Leitungen erzielten Umsätzen erwirtschaftet hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten.

  2. Eine solche umsatzorientierte Aufteilung entspricht auch der „Sonderregelung für Transportanlagen“ in Tz. 4.8 der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze - VerwGrS-BSt ( BStBl I 1999, 1076).

  3. Zur Gewinnabgrenzung kann nicht auf die in Art. 7 Abs. 2 letzter Halbsatz OECD-MA 2010 niedergelegten Aufteilungsmaßstäbe des sog. „Authorised OECD Approach“ (AOA) zurückgegriffen werden, wenn diese Regelung bei Inkrafttreten der anzuwendenden DBA noch nicht bestand und diese DBA auch keine vergleichbare Regelung enthalten.

Fundstelle(n):
DStRE 2024 S. 577 Nr. 10
UAAAJ-46934

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