Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionsabzugsbetrag: Gewinn ist nicht gleich Gewinn
Zur Förderung von kleinen und mittleren Betrieben lässt § 7g EStG die gewinnmindernde Bildung von Investitionsabzugsbeträgen vor tatsächlicher Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu. Anspruchsvoraussetzung ist u. a., dass im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags der Gewinn 200.000 € nicht übersteigt (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Aber welcher Gewinn ist gemeint? Für die Beratungspraxis ist bedeutsam, dass sich das FG Baden-Württemberg für eine im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung günstigere Ermittlung dieses Gewinns ausgesprochen hat.
.
Gewinngrenze
[i]Einhaltung der GewinngrenzeDurch das JStG 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) hat der Gesetzgeber eine von der Gewinnermittlungsmethode unabhängige Gewinngrenze von 200.000 € eingeführt. Ob die Gewinngrenze eingehalten ist, beurteilt sich nach dem nach § 4 EStG oder § 5 EStG ermittelten Gewinn und zwar ohne Berücksichtigung der Gewinnminderung aus gebildeten Investitionsabzugsbeträgen und ohne Berücksichtigung der Gewinnerhöhung aus aufgelösten Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 2 EStG. Eine innerbilanzielle Gewinnminderung wirkt sich auf diese Gewinnermittlung aus.