Instanzenzug: Az: 1 W (pat) 36/22 Beschluss
Gründe
1I. Der Anmelder hat am beim Patentamt eine Patentanmeldung betreffend eine Brandschutzvorrichtung eingereicht.
2Das Patentamt hat im Register die Rücknahme der Anmeldung eingetragen, da der Anmelder die neunte Jahresgebühr auch nach Hinweis auf die maßgeblichen Zahlungsfristen nicht fristgemäß entrichtet hat. Einen Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist hat das Patentamt zurückgewiesen.
3Die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung und vor Begründung des Rechtsmittels hat seine Verfahrensbevollmächtigte das Mandat niedergelegt.
4Der Anmelder beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
5II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Damit kann dem Anmelder auch ein Vertreter nicht beigeordnet werden (§ 133 PatG).
6Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Deshalb kann das Rechtsmittel nur auf die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründe gestützt werden (vgl. , GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen).
7Im Streitfall kämen allenfalls die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) oder des Fehlens einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) in Betracht. Auch insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sein könnten.
81. Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zu den fehlenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungsfrist frühzeitig mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Patentgericht Vorbringen des Anmelders übergangen oder seine Entscheidung auf Erwägungen gestützt hat, zu denen der Anmelder sich nicht hätte äußern können, liegen nicht vor.
92. Ebenso wenig liegt ein Begründungsmangel vor. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, mit der es das Begehren des Anmelders zurückgewiesen hat, in allen Punkten begründet.
103. Soweit der Anmelder sich gegen Maßnahmen von Behörden und Gerichten des Landes Brandenburg wendet, vermag dies der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823BXZB16.22.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-46841