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Einkommensteuer | Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft (BFH)
Bei der Prüfung der
Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des
§ 20 EStG ist
zwar im Grundsatz jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings bedarf
es im Fall einer stehen gelassenen Gesellschafterbürgschaft einer
"Gesamtbetrachtung" von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung. Danach
sind die gesamten "aus der Beteiligung" erzielten Einkünfte maßgebend, d.h.
sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG). Von einer fehlenden
Einkünfteerzielungsabsicht ist auch ohne Vereinbarung einer
Bürgschaftsprovision nur dann auszugehen, wenn die Erzielung von positiven
Einkünften insgesamt ausscheidet (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünf...