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BBK Nr. 17 vom Seite 788

Berücksichtigung von AfA und GWG in der Einnahmen-Überschussrechnung

Udo Cremer

Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Obwohl bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Betriebsausgaben im Zeitpunkt des Abflusses zu einer Gewinnminderung führen, sind im Rahmen der AfA und bei der GWG-Regelung Ausnahmen zu beachten.

I. Steuerrechtliche Betrachtung

Neben [i]Zufluss-/Abflussregelungder Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich besteht für bestimmte Steuerpflichtige (z. B. Freiberufler) die Möglichkeit, ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln. Das Besondere an der Einnahmen-Überschussrechnung ist, dass u. a. die Betriebseinnahmen nach den Grundsätzen des § 11 EStG zu erfassen sind.

Demzufolge sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind, d. h. tatsächlich abgeflossen sind. Das gilt grundsätzlich auch für die gezahlte Vorsteuer im Zusammenhang mit Anschaffungsvorgängen, es sei denn, dass die Vorsteuerbeträge nach R 9b Abs. 1 EStR den Anschaffungs- oder Herstellungskosten S. 789des zugehörigen Wirtschaftsguts zuzurechnen sind und diese nicht sofort abziehbar sind. Insoweit findet § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG keine Anwendung, da verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten bei der Einnahmen-Überschussrechnung darstellen.

Um [i]Regelungen zu GWG und AfAeine Vergleichbarkeit mit Bilanzierenden herbeizuführen, müssen auch Einnahmen-Überschussrechner die Vorschriften zu GWG bzw. Sammelposten (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG) sowie über die AfA (§ 7 EStG) befolgen. Damit kommt es in diesen Fällen unabhängig von der Zahlung auf die wirtschaftliche Betrachtung an.

Darüber hinaus können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • für Anteile an Kapitalgesellschaften,

  • für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,

  • für Grund und Boden sowie

  • Gebäude des Umlaufvermögens

erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dafür sind besondere und laufende Verzeichnisse zu führen, die Angaben zum Anschaffungs- oder Herstellungstag sowie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den an deren Stelle getretenen Werts enthalten müssen.

II. Ausgangssachverhalte

(1) Der Steuerberater kauft für seine Kanzlei am einen Bürostuhl zum Preis von 700 € zzgl. 19 % USt, welchen er ausschließlich betrieblich nutzt. Die Rechnung bezahlt er am ohne Skontoabzug durch Banküberweisung.