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OLG Hamm Urteil v. - 10 U 28/22

Gesetze: BGB § 2287; BGB § 2079; BGB § 2283

Leitsatz

Leitsatz:

1. Voraussetzung für einen Anspruch des Erben gemäß § 2287 BGB ist, dass dieser durch die unentgeltliche Verfügung objektiv beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Erblasser das für ihn bindend gewordene frühere Testament noch hätte gem. § 2079 BGB anfechten können.

2. Der Erblasser kann daher zum Nachteil des Vertrags- oder Schlusserben noch innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 1 BGB Schenkungen vornehmen, auch wenn das Testament letztlich gar nicht angefochten wird.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 161 Nr. 6
ErbStB 2024 S. 161 Nr. 6
BAAAJ-46628

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