BGH Beschluss v. - 5 StR 452/22

Instanzenzug: Az: 1 Ks 300 Js 19919/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO darin sieht, dass die Strafkammer zu Unrecht einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit abgelehnt habe, hat die Rüge keinen Erfolg. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte lediglich unter Beweis gestellt hat, dass bei ihm verschiedene Diagnosen vorgelegen hätten und er deswegen in seiner psychischen Funktionsfähigkeit sehr stark beeinträchtigt gewesen sei, fehlt es seinem Beweisantrag schon an einer konkreten Tatsachenbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).
2. Sofern im Hinblick auf die erfolglose Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen eine Verletzung von § 74 Abs. 1 StPO gerügt wird, ist die Rüge jedenfalls deswegen unbegründet, weil die allein angeführten vermeintlichen fachlichen Mängel keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 481/15; vom – 1 StR 470/01, NStZ-RR 2002, 110).
3. Die Rügen, dass der Vorsitzende in den Hauptverhandlungsterminen vom 25. August und von der Verteidigung an Zeugen gerichtete Fragen nach §§ 240, 241 StPO zu Unrecht zurückgewiesen habe, sind schon mangels Behauptung eines konkreten Verfahrensverstoßes unzulässig. Die Ausführungen beschränken sich auf die Wiedergabe von „Mitschriften der Verteidigung“, ohne dass aus diesen deutlich wird, welche Zurückweisung einer Frage als rechtsfehlerhaft beanstandet werden soll. In Ermangelung einer solchen Angriffsrichtung kann der Senat das Vorbringen nicht auf einen Rechtsfehler hin überprüfen.
Soweit die Revision mit ihrem nicht weiter strukturierten Vortrag behauptet, dass eine „konzeptuelle Befragung verunmöglicht“ worden sei, kann sie auch damit keinen Verfahrensverstoß aufzeigen. Ungeachtet der Frage, ob der Vorsitzende stets über Beginn, Fortsetzung und Abschluss der Befragung bestimmen kann (so , NStZ 1995, 143 offen gelassen von , bei Kusch NStZ 1996, 323, 324; vgl. auch LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 240 Rn. 17), so ist er jedenfalls befugt einzugreifen, um unzulässige Fragen zurückzuweisen. Da sich die prozessordnungsgemäße Ausübung des Fragerechts aus dem Vortrag nicht ergibt, ist schon allein deswegen ein rechtsfehlerhaftes Agieren des Vorsitzenden nicht dargetan.
4. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO darin sieht, dass sein gegen den Vorsitzenden gerichtetes Ablehnungsgesuch vom nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO willkürlich verworfen worden sei, ist die Rüge ebenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das dem Antrag zugrundeliegende Prozessgeschehen wird nur unvollständig wiedergegeben; pauschale Bezugnahmen auf umfangreichen, nicht weiter strukturierten Vortrag zu anderen Rügen genügen der Vortragspflicht nicht (vgl. Rn. 66 f.; Beschluss vom – 5 StR 455/22; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 39). Der Generalbundesanwalt merkt zudem zutreffend an, dass auch vermeintlich aus der Hauptverhandlung stammende, zusammenhanglos mitgeteilte „Passagen“ von Wortwechseln zwischen Verteidiger und Vorsitzenden das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzen, das Geschehen auf einen Rechtsfehler hin zu überprüfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250523B5STR452.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-46539