BGH Beschluss v. - 5 StR 201/23

Instanzenzug: Az: 508 KLs 15/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers, der zudem auch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erhoben hat.

21. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

3a) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4b) Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält jedoch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom hätte nicht nach § 31 Abs. 2 JGG in die verhängte Jugendstrafe einbezogen werden dürfen. Das ergibt sich – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – aus Folgendem:

5Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der Bezug auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom nahm, am aus Rumänien ausgeliefert worden, nachdem seine Auslieferung zuvor mit Urteil des Berufungsgerichts Oradea vom wegen der im Haftbefehl aufgeführten gefährlichen Körperverletzung bewilligt worden war. Der Angeklagte hatte auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet; seine Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ist bislang nicht bewilligt worden.

6Damit steht aber der Grundsatz der Spezialität (Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h IRG) der Einbeziehung der mangels Zustimmung der rumänischen Auslieferungsbehörden nicht vollstreckbaren Sanktion (st. Rspr.; vgl. etwa Rn. 2 mwN) aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in eine neue Einheitsjugendstrafe entgegen (vgl. ).

7Ein Ausnahmetatbestand nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 und 4 IRG liegt nicht vor: Zwar handelte es sich bei den im einbezogenen Urteil verhängten Weisungen nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen; durch ihre Einbeziehung in die zu vollstreckende Einheitsjugendstrafe wurden sie aber aufgelöst und Bestandteile der – freiheitsentziehenden – Jugendstrafe.

8Die rechtsfehlerhafte Einbeziehung nötigt zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe, die erneut – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – zuzumessen ist. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben.

92. Die Kostenbeschwerde ist mit der auch nur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung gegenstandslos geworden (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14 mwN).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823B5STR201.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-46528