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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 4 V 4009/23

Gesetze: FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 52d S. 4, FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 55 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1 S. 1, FGO § 62 Abs. 2 S. 1, FGO § 69 Abs. 3, StBerG § 86 Abs. 1 S. 1, StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 10, StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 11, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1

Beginn der aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für finanzgerichtliche Verfahren aufgrund der möglichen Priorisierung der Registrierung „Fast Lane”) ungeachtet der individuellen späteren Bereitstellung bereits am

Leitsatz

1. Steuerberatern steht seit dem mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, sodass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen (Anschluss an ); die Verpflichtung der Steuerberater zur Einreichung elektronischer Dokumente bei den Finanzgerichten begann nicht etwa z. B. in dem späteren Zeitpunkt nach dem , in dem ein Steuerberater seinen Registrierungsbrief von der Bundessteuerberaterkammer erhalten hat oder in dem er die individuelle Erstanmeldung im beSt vorgenommen hat (gegen ; gegen ; gegen ).

2. Eine Prozesserklärung, welche gegen § 52d FGO verstößt, ist formunwirksam.

3. Auch Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft fallen grundsätzlich unter § 52d Satz 2 FGO ().

4. Hat eine Steuerberatungsgesellschaft sowohl im finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahren als auch im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren erst geraume Zeit später (knapp zwei Monate nach Eingang des Fax-Klageschriftsatzes im Januar 2023) nach einem Hinweis des Berichterstatters auf die nach § 52d Satz 2 FGO bestehende elektronische Übermittlungspflicht ausgeführt, dass der ihre Geschäfte führende Steuerberater auf die Maßgeblichkeit des Registrierungsbriefs vertraut, deswegen keinen Fast-Lane-Antrag gestellt und den Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer tatsächlich erst im März 2023 erhalten habe, so ist sie weder „unverzüglich” im Sinne des § 52d Satz 4 FGO tätig geworden noch sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in vorigen Stand erfüllt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAJ-46480

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