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FG München Beschluss v. - 7 V 94/23

Gesetze: AO § 10, AO § 11, AO § 169 Abs. 2 S. 2, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 44 Abs. 5 S. 1, FGO § 69 Abs. 3

Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Jersey

Ort der Geschäftleitung bei inländischer faktischer Geschäftsführung

Leitsatz

Für die Frage des Orts der Geschäftsleitung (§ 10 AO) kommt es darauf an, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Nicht entscheidend ist, wie das Ergebnis dieser Willensbildung letztlich umgesetzt wurde. Maßgeblich für die persönliche Zurechnung der Geschäftsleitungstätigkeit ist die Handlung der Personen, die die finale Entscheidungsbefugnis besitzen. Abzustellen ist auf die sogenannte laufende Geschäftsführung „Tagesgeschäfte”). Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören.

Fundstelle(n):
UAAAJ-46477

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