Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg
Ort der Geschäftsleitung
Leitsatz
Der für den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgebende „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung” befindet sich dort,
wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird, wobei auf die sogenannten Tagesgeschäfte abzustellen ist.
Erzielt eine Gesellschaft nahezu ihre gesamten Einnahmen aus dem Geschäftsbereich „Vermittlungstätigkeit für andere Gesellschaften”,
so stellen die eigenen Vermittlungstätigkeiten und nicht die Geschäftstätigkeiten der anderen Gesellschaften die maßgebenden
Tagesgeschäfte dar, auch wenn für die Vermittlungstätigkeit offensichtlich kein besonderer Aufwand erforderlich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): QAAAJ-46474
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