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FG München Urteil v. - 1 K 2311/20

Gesetze: EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2, EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3, EStG 2014 § 9 Abs. 4 S. 1, EStG 2014 § 9 Abs. 4 S. 8 1. Halbsatz

Kein eigener Hausstand des volljährigen Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Bauernhaus als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung

Mehrgenerationenhaushalt

Leitsatz

1. Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation weiter in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.

2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das volljährige, aber weiterhin wirtschaftlich nicht selbständige Kind anschließend auf dem zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife nachholt und studiert, im Hausstand der Eltern, einem Bauernhaus mit viel Wohnraum, über wesentlich großzügigere Wohnverhältnisse (unter anderem eigenes Bad und eigene Küche) als an den auswärtigen Studien- bzw. Ausbildungsorten verfügt und wenn sich das Kind an den Kosten im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse sowie durch Mitarbeit im elterlichen Betrieb beteiligt hat (im Streitfall: Vorliegen einer umfassenden Haushaltsführung der Eltern im zweigeschossigen Haus im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes, kein eigener Hausstand des Sohnes).

3. Die Haushaltsführung des Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Bauernhaus ist nicht als ein vom Sohn gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt einzustufen, wenn unter anderem die Eltern in diesen Jahren unverändert ihren landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und nicht etwa zwingend auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen oder aufgrund von Alter und/oder Krankheit pflegebedürftig gewesen sind und wenn ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Eltern ihre eigenverantwortliche und selbstständige Haushaltsführung teilweise und/oder gleichberechtigt in die Hände des Sohnes gelegt haben.

Fundstelle(n):
GAAAJ-46473

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