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FG Münster  v. - 7 K 2627/20 E

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; InsO § 35 Abs. 1; EStG § 25 Abs. 3

Verfahren

Formwirksamkeit eines Antrags auf Veranlagung für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten Arbeitslohn des Insolvenzschuldners bei alleiniger Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Im Erstattungsfall steht die Befugnis, eine Einkommensteuererklärung zu unterzeichnen, allein dem Insolvenzverwalter zu, da das Veranlagungsverfahren durch Erlass eines Erstattungsbescheids abgeschlossen werden wird und die sich ergebende Erstattungsforderung in vollem Umfang allein in den Verantwortungsbereich des Insolvenzverwalters bzw. in vollem Umfang in die Insolvenzmasse fällt. Eine Mitunterzeichnung der Steuererklärung durch den Insolvenzschuldner ist für einen formell wirksamen Antrag auf Veranlagung iSv § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht notwendig.

2. Bei Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters im Todesfall des bisherigen Verwalters übernimmt der neu bestellte Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren in dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Todes seines Amtsvorgängers. Verfahrenshandlungen des verstorbenen Insolvenzverwalters bleiben auch über dessen Tod hinaus wirksam und sind dem neuen Verwalter wie eigene zuzurechnen.

Fundstelle(n):
ZIP 2023 S. 1655 Nr. 31
VAAAJ-46468

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