Nachträglich rückwirkende
Anlaufhemmung bei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
gestellten Antrag auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen
Leitsatz
Ein erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter
Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen
führt nicht zu einer nachträglichen rückwirkenden Anlaufhemmung,
wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Antragstellung
bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gegeben waren.
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10 ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10 LAAAJ-46467
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