Nachträglich rückwirkende
Anlaufhemmung bei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
gestellten Antrag auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen
Leitsatz
Ein erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter
Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG auf Günstigerprüfung von Kapitalerträgen
führt nicht zu einer nachträglichen rückwirkenden Anlaufhemmung,
wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Antragstellung
bereits vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gegeben waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10 ErbStB 2023 S. 286 Nr. 10 LAAAJ-46467
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