LKW und Anhänger („LKW und Nachläufer für Langmaterial”) als steuerfreie Sonderfahrzeuge iSv § 3 Nr. 7 KraftStG
Leitsatz
1. Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur für solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur
für den begünstigten Zweck eignen, d.h. ausschließlich geeignet und bestimmt sind, „ihrer Art nach” nur in der Land- oder
Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige sinnvoll-praktische Verwendung tatsächlich
in Betracht kommt.
2. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG liegen bei einem LKW und einem Anhänger (hier: LKW für Langmaterial,
Fahrzeugklasse Schlüsselnummer 06 und Aufbauart Schlüsselnummer 7400) vor, wenn der LKW nur in Kombination mit dem Nachläufer
praktisch-sinnvoll einsetzbar ist, LKW und Nachläufer konzeptionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, dass eine
statische Verbindung zwischen beiden Fahrzeugen hergestellt wird, die Fahrzeuge ausschließlich für den begünstigten Zweck
(hier: Verwendung zum Transport von geernteten Baumstämmen) geeignet sind und eine anderweitige, nicht steuerbegünstigte Nutzung
(hier: Transport von anderen Materialien als Stammholz, wie z.B. Bauholz oder Eisenrohre) ausgeschlossen ist.
Fundstelle(n): TAAAJ-46460
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