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FG Köln | Auflösungsverlust aus einer Beteiligung an einer in der Schweiz belegenen Holding AG
§ 2a Abs. 2 Satz 2 EStG findet keine Anwendung, wenn eine Holding nachweist, dass sie im Veranlagungszeitraum des Verlustabzugs und in den vorangegangenen fünf Jahren aktive Tätigkeiten i. S. des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG entfaltet hat (Rückausnahme). Das Halten einer Beteiligung an einer Körperschaft, die ihrerseits die werbende Tätigkeit eingestellt hat und abgewickelt wurde, kann ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des § 2a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht mehr als aktive Tätigkeit der Holding qualifiziert werden.
Hintergrund: Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen negative Einkünfte i. S. des § 17 EStG aus der Beteiligung an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Ursprungsstaat ausgeglichen werden. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 EStG ist § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG dann nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Körperschaft im Veranlagungszeitraum des Verlustbezugs und in d...