Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Nutzung einer "Erwerbschance" zugunsten des Gesellschafters; keine Minderung der verdeckten Gewinnausschüttung durch verdeckte Einlage
Leitsatz
1. Der Wert einer verdeckten Einlage ist nicht geeignet, die Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung zu mindern.
2. Überläßt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser eine "Erwerbschance" und verzichtet die Kapitalgesellschaft später auf die Nutzung der Erwerbschance wiederum zugunsten des Gesellschafters, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen den nicht erzielten Einnahmen und den ggf. angefallenen Aufwendungen anzunehmen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 593 BFH/NV 1991 S. 45 Nr. 7 AAAAA-93722
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