ThürSABAusglVO § 9

§ 9 Höhe der Pauschalen

(1) Der pauschalierte Anteil an den nach § 8 berücksichtigungsfähigen Investitionskosten beträgt für die folgenden Teileinrichtungen entsprechend der Verkehrsbedeutung der Straße:


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1. 
Fahrbahn sowie Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen
 
a) Anliegerstraßen:
65 Prozent,
 
b) Haupterschließungsstraßen:
45 Prozent,
 
c) Hauptverkehrsstraßen:
25 Prozent,
2. 
Parkstreifen sowie Gehweg
 
a) Anliegerstraßen:
70 Prozent,
 
b) Haupterschließungsstraßen:
60 Prozent,
 
c) Hauptverkehrsstraßen:
55 Prozent,
3. 
Beleuchtung, Oberflächenentwässerung sowie kombinierter Geh- und Radweg
 
a) Anliegerstraßen:
65 Prozent,
 
b) Haupterschließungsstraßen:
45 Prozent,
 
c) Hauptverkehrsstraßen:
25 Prozent,
4. 
unselbständige Grünanlagen oder Straßenbegleitgrün
 
a) Anliegerstraßen:
60 Prozent,
 
b) Haupterschließungsstraßen:
55 Prozent,
 
c) Hauptverkehrsstraßen:
55 Prozent,
5. 
Mischflächen
 
a) Anliegerstraßen:
65 Prozent,
 
b) Haupterschließungsstraßen:
50 Prozent,
 
c) Hauptverkehrsstraßen:
45 Prozent.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 4 erfolgt die Festlegung des pauschalierten Anteils durch die Ausgleichsleistungsbehörde unter Berücksichtigung des Einzelfalls.

Fundstelle(n):
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DAAAJ-46328