§ 8 Berücksichtigungsfähige Investitionskosten sowie anrechenbare Breiten
(1) 1Berücksichtigungsfähig ist der Aufwand für
den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen, einschließlich der Nebenkosten,
den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich der Nebenkosten,
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn,
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
Rinnen und Bordsteinen,
Radwegen,
Gehwegen,
Beleuchtungseinrichtungen,
Entwässerungseinrichtungen,
Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
Parkflächen,
unselbständigen Grünanlagen.
2Der Aufwand nach Satz 1 ist nur insoweit berücksichtigungsfähig, als die daraus resultierenden geplanten und geleisteten Ausgaben oder Aufwendungen und Auszahlungen in Einklang mit den geltenden Bestimmungen des kommunalen Haushaltsrechts, insbesondere einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung und § 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik, stehen.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie breiter sind als die sich anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht berücksichtigungsfähig ist der Aufwand für
die laufende Unterhaltung und Instandsetzung von Verkehrsanlagen,
Hoch- und Tiefstraßen sowie Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, und
Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.
(4) 1Berücksichtigungsfähig sind höchstens folgende anrechenbare Breiten:
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1. | Fahrbahn | in Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten: | in sonstigen
Baugebieten: |
a) Anliegerstraße | 8,50 m | 5,50 m, | |
b)
Haupterschließungsstraße | 8,50 m | 6,50 m, | |
c) Hauptverkehrsstraße | 8,50 m | 8,50 m, | |
2. | Radweg
einschließlich Sicherheitsstreifen | je 1,75
m, | |
3. | Parkstreifen | je
5,00 m, | |
4. | Gehweg | je 2,50
m, | |
5. | unselbständige Grünanlage oder
Straßenbegleitgrün | je 2,00 m, | |
6. | kombinierter Geh- und Radweg | je 4,25
m, | |
7. | Mischflächen | 20
m. |
2Fehlt bei einer Straße ein Parkstreifen oder fehlen beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit vorhanden ist.
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DAAAJ-46328