§ 7 Ermittlung der Ausgleichsleistungen
(1) 1Die Ausgleichsleistungen richten sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen. 2Die Gewährung von Ausgleichsleistungen erfolgt in Höhe des sich aus § 9 ergebenden pauschalierten Anteils an den berücksichtigungsfähigen Investitionskosten nach § 8.
(2) Unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung einer Straße wird zwischen den folgenden Straßentypen unterschieden:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen (Anliegerstraßen),
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind (Haupterschließungsstraßen),
Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Hauptverkehrsstraßen).
(3) Innerhalb der Straßentypen nach Absatz 2 erfolgt eine Differenzierung nach den folgenden Teileinrichtungen:
Fahrbahn,
Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen,
Parkstreifen,
Gehweg,
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung,
unselbständige Grünanlagen beziehungsweise Straßenbegleitgrün,
kombinierter Rad- und Gehweg,
Mischflächen. 2Mischflächen sind Verkehrsanlagen, die in ihrer ganzen Breite keine Trennung zwischen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen und/oder Gehweg besitzen und von Fußgängern ebenso wie von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen sowie Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen.
(4) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Verkehrsanlagen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, erfolgt auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung der Ausgleichsleistungsbehörde, soweit die Gemeinde nachweist, dass sie für die entsprechenden Maßnahmen auf der Grundlage ihres zum geltenden Satzungsrechts Straßenausbaubeiträge erhoben hätte.
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DAAAJ-46328