§ 6 Fälligkeit und Auszahlung der Ausgleichsleistungen
(1) Die Auszahlung von Ausgleichsleistungen erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach § 5 Abs. 5 Satz 3 und nachdem diese mit dem Auszahlungsantrag entsprechend dem Muster nach Anlage 3 bei der Ausgleichsleistungsbehörde beantragt wurde.
(2) 1Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen erfolgt durch die Ausgleichsleistungsbehörde nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages, frühestens aber im Jahr nach der Beendigung der Straßenausbaumaßnahme. 2Von der Monatsfrist kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge sowie der für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Haushaltsmittel insbesondere abgewichen werden, wenn durch die Gemeinde keine fristgemäße Anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs nach § 4 erfolgte.
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DAAAJ-46328