§ 5 Verfahren der Antragstellung
(1) 1Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen bedarf es eines maßnahmenbezogenen schriftlichen Antrags entsprechend dem Muster nach Anlage 2 (Ausgleichsleistungsantrag). 2Dem Ausgleichsleistungsantrag sind die den Ausgleichsleistungsanspruch begründenden, mindestens aber die im Ausgleichsleistungsantrag näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. 3Die Gewährung von Abschlagszahlungen richtet sich nach § 10.
(2) Der Ausgleichsleistungsantrag ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres zu stellen, in dem die ausgleichsfähige Straßenausbaumaßnahme beendet wurde.
(3) 1Der Ausgleichsleistungsantrag und die beizufügenden Unterlagen sind von der Gemeinde bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. 2Für die Einhaltung der Frist nach Absatz 2 genügt die Einreichung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) 1Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde prüft den Ausgleichsleistungsantrag auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Übereinstimmung mit den bei ihr vorliegenden Unterlagen. 2Auf Verlangen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde ergänzen die Gemeinden fehlende Angaben und Unterlagen zu ihrem Antrag. 3Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Ausgleichsleistungsantrag mit allen Unterlagen auf dem Dienstweg an die Ausgleichsleistungsbehörde weiter. 4Der Ausgleichsleistungsantrag soll dabei innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seinem Eingang bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde weitergeleitet werden; sind die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig, erfolgt die Weiterleitung erst nach der Vervollständigung durch die Gemeinde und der unverzüglichen Prüfung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
(5) 1Die Ausgleichsleistungsbehörde prüft den Ausgleichsleistungsantrag und die beigefügten Unterlagen der Gemeinde unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. 2Auf Verlangen der Ausgleichsleistungsbehörde ergänzen die Gemeinden fehlende Angaben und Unterlagen zu ihrem Antrag. 3Die Ausgleichsleistungsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt dem Grunde und der Höhe nach über die Ausgleichsleistungen. 4Ihre Entscheidung hat sie grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu treffen. 5Ausgleichsleistungsanträge der Gemeinden, die ihren voraussichtlichen Ausgleichsbedarf fristgemäß nach § 4 angemeldet haben, werden dabei bevorzugt bearbeitet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-46328