ThürSABAusglVO § 4

§ 4 Anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs

1Die Gemeinde meldet geplante Straßenausbaumaßnahmen, die nach § 21b Abs. 7 ThürKAG ausgleichsfähig sind, einschließlich des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfes entsprechend dem Muster nach Anlage 1 frühestmöglich über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei der Ausgleichsleistungsbehörde an. 2Die Anmeldung soll spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Gemeinde das Vergabeverfahren für die Bauleistung einleitet oder mit eigenem Personal mit der technischen Herstellung beginnt. 3Die Verpflichtung zur Anmeldung des voraussichtlichen Ausgleichsbedarfs gilt nicht für Maßnahmen, die bis zum begonnen wurden.

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DAAAJ-46328