ThürSABAusglVO § 10

§ 10 Abschlagszahlungen

(1) 1Die Gemeinde kann ab dem Beginn der Bauausführung maßnahmenbezogene Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Ausgleichsleistung für die betreffende Straßenausbaumaßnahme entsprechend dem Muster nach Anlage 4 beantragen (Abschlagszahlungsantrag). 2Als Beginn der Bauausführung gilt die Einleitung des Vergabeverfahrens für die Bauleistung oder der Beginn der technischen Herstellung mit eigenem Personal. 3Für das Antragsverfahren gilt § 5 entsprechend.

(2) Die Ausgleichsleistungsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt über die Höhe der Abschlagszahlung.

(3) 1Die Auszahlung der Abschlagszahlung erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach Absatz 2 und nachdem sie mit dem Auszahlungsantrag entsprechend dem Muster nach Anlage 3 bei der Ausgleichsleistungsbehörde beantragt wurde. 2Die Auszahlung der Abschlagszahlung erfolgt durch die Ausgleichsleistungsbehörde nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Auszahlungsantrages.

(4) 1Nach Beendigung der Straßenausbaumaßnahme ist ein Ausgleichsleistungsantrag entsprechend dem Muster nach Anlage 2 zu stellen. 2Für das Antragsverfahren sowie die Auszahlung gelten die §§ 5 und 6 entsprechend. 3Soweit der Ausgleichsleistungsantrag nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 gestellt wird, ist die erhaltene Abschlagszahlung zurückzuzahlen. 4Der Rückzahlungsbetrag ist mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abschlagszahlung zu verzinsen.

(5) 1Soweit die nach Absatz 2 gewährte Abschlagszahlung die endgültige Höhe der Ausgleichsleistung übersteigt, ist die Gemeinde zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages an das Land innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes nach § 5 Abs. 5 Satz 3 verpflichtet. 2Der Rückzahlungsbetrag ist mit einem Zwölftel des Basiszinssatzes nach § 247 BGB zuzüglich 0,1 Prozentpunkten für jeden vollen Monat ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Abschlagszahlung zu verzinsen.

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DAAAJ-46328