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Track 05 | Bilanzierung: Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten
Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind in nach dem endenden Wirtschaftsjahren grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. Die Anwendung der Neuregelung für frühere Wirtschaftsjahre – also der rückwirkende Verzicht auf eine Abzinsung – ist möglich, soweit die betroffenen Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind. Das Wahlrecht kann allerdings nur einheitlich ausgeübt werden für alle zurückliegenden Wirtschaftsjahre, bei denen dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.
Über die Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten hatten wir schon mehrfach berichtet . Jetzt gibt uns eine Verfügung des Landesamts für Steuern Niedersachsen einen Anlass, noch einmal darauf zurückzukommen.
Die Neuerung ist Ihnen vertraut: Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz war § 6 Abs.1 Nr. 3 EStG neu gefasst worden. Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind nunmehr grds. mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen. Dies gilt erstmals in Wirtschaftsjahren, die nach dem enden. Auf einen formlosen Antrag hin kann von dem Abzinsungsgebot aber bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden. Als Antrag gilt dabei auch ei...