Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 13 | Entschädigungen: Staatliche Corona-Hilfen keine steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte
Das FG Münster hat rechtskräftig entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten staatlichen Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die bei der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind. Der Kläger habe im Streitjahr 2020 lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hätten. Es fehle somit bereits an einer Zusammenballung von Einkünften.
Zum Nachteil von Unternehmern hat das FG Münster entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten staatlichen Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die bei der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.
Das FG Münster hat sein Urteil damit begründet, dass der Kläger im Streitjahr 2020 lediglich Corona-Hilfen für dieses Kalenderjahr gewinnerhöhend erfasst hatte. Es fehle somit bereits an einer Zusammenballung von Einkünften. Unbeachtlich sei, dass der Unternehmer im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Hilfen – aber vor allem dank der geringeren Betriebsausgaben – einen höheren Gewinn als in den Vorjahren erzielt hatte.
Darüber, dass die Finanzverwaltung erwartungsgemäß eine Tarifermäßigung ablehnt, hatten wir schon im Dezember 202...