1. Klagebefugnis einer KG für Streitjahre, in denen Gesellschaft Rechtsform einer OHG hatte 2. Darlehenszinsen keine Betriebsausgaben bei privat veranlaßter Vereinbarung zwischen der Personengesellschaft und Angehörigen eines Gesellschafters
Leitsatz
1. Eine KG ist auch für Streitjahre klagebefugt, in denen die Gesellschaft die Rechtsform einer OHG hatte.
2. Darlehenszinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Vereinbarungen zwischen Angehörigen nicht betrieblich veranlaßt sind, sondern im privaten Bereich wurzeln.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 581 BFH/NV 1991 S. 36 Nr. 6 PAAAA-93717
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