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Verfassungsmäßigkeit beim BFH auf dem Prüfstand
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben steht beim Bundesfinanzhof auf dem Prüfstand, insbesondere, was die Beschränkung der abzugsfähigen Betreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind angeht. Zudem muss der Bundesfinanzhof klären, ob die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt.
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Auf dem Prüfstand beim Bundesfinanzhof steht auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Insbesondere, was die Beschränkung der abzugsfähigen Betreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind angeht.
Der III. Senat des BFH muss zudem klären: Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei geschiedenen wie auch bei nicht verheirateten und dauernd getrenntlebenden Eltern nur derjenige Elternteil zum Abzug von Kinderbetreuungskosten berechtigt ist, zu dessen Haushal...