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BFH Urteil v. - II R 99/87 BStBl 1991 II S. 560

Gesetze: BewG § 118 Abs. 1 Nr. 3

Besonderer Abzug nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens nur, wenn das Wirtschaftsjahr des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens kommt der besondere Abzug nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BewG nur dann in Betracht, wenn das Wirtschaftsjahr des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 560
BFH/NV 1991 S. 42 Nr. 7
GAAAA-93707

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