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VGH Baden-Württemberg Urteil v. - 9 S 2595/10

Gesetze: StBerG § 69 Abs. 4; StBerG § 70 Abs. 3; StBGebV § 13 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Festsetzung der angemessenen Vergütung für einen von der Steuerberaterkammer bestellten Praxisabwickler hat grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Besondere Schwierigkeiten - wie etwa infolge einer nicht mehr ordnungsgemäßen Praxisführung entstandene Aktenunordnung und Rückstände - rechtfertigen dabei eine höhere Vergütung des von der Steuerberaterkammer bestellten Praxisabwicklers.

2. Unterlässt ein Praxisabwickler jedwede Absprache zur Vergütung, kann sich die nachträgliche Geltendmachung besonderer Umstände als treuwidrig erweisen.

Fundstelle(n):
TAAAJ-46165

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