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BFH Urteil v. - I R 22/90 BStBl 1991 II S. 554

Gesetze: AO 1977 § 10BerlinFG § 21 Abs. 2

Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros des Geschäftsführers

Leitsatz

Die Geschäftsleitung (der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) einer Gesellschaft befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz befindet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 554
BFH/NV 1991 S. 41 Nr. 7
MAAAA-93705

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