1. Der von dem Nacherben vorgelegte Erbschein reicht als Umschreibungsgrundlage im Grundbuchverfahren nur aus, wenn auch sonst keine Zweifel an der Nachlasszugehörigkeit des betroffenen Grundstücks bestehen.
2. Solche Zweifel bestehen, wenn die Nacherbenanwartschaft vor dem Nacherbfall an einen Dritten veräußert wurde, auch ungeachtet des im Grundbuchverfahren regelmäßig nicht nachweisbaren Einwandes, die Veräußerung sei wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig gewesen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 8 Nr. 35 NJW-RR 2023 S. 1130 Nr. 17 VAAAJ-46160
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