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LSG Hessen Urteil v. - L 8 KR 54/21

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für zwei in der Türkei durchgeführte Liposuktionsbehandlungen (Liposuktion Beine; Liposuktion Arme und Bauchstraffung/Fettschürzen-OP) in Höhe von insgesamt 13.591,44 Euro.

Fundstelle(n):
FAAAJ-46148

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