1. Ein von einer Behörde übersandtes Telefax ist kein elektronisches Dokument im Sinne des § 65d SGG und wahrt die Formvorschriften für die Berufung nicht.
2. Das SGG trifft in §§ 65 ff. SGG Regelungen zu den elektronischen Dokumenten. Ergänzende Regelungen ergeben sich aus der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 65a Abs. 2 Satz 2 SGG erlassenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
3. Die Übermittlung per Telefax erfolgt auf keinem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG.
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Fundstelle(n): BAAAJ-46145
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