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Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen sind nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. erfasst
Die Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist umstritten und daher auch Gegenstand von zahlreichen Betriebsprüfungen oder Einspruchsverfahren. Trotz der hohen praktischen Relevanz, die diese Thematik hat, sind Zweifelsfragen im Bereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. nach wie vor nicht höchstrichterlich geklärt. Vor diesem Hintergrund kommt aktuellen finanzgerichtlichen Entscheidungen zu § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG a. F. besondere Bedeutung zu.
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I. Hintergrund
Die Finanzverwaltung vertritt stets die Auffassung, dass die Fremdwährungsverluste des Gesellschafters infolge von Wechselkursänderungen bei Fremdwährungsdarlehen an seine ausländischen Tochtergesellschaften eine Gewinnminderung i. S. des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG darstellen und daher steuerlich nicht abzugsfähig sind. Es soll insbesondere im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG a. F. grds. keinen Unterschied machen, ob der Gesellschafter einer Körperschaft diese mit Eigen- oder Fremdkapital ausstattet.
Vielmehr dürfen Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskurseffekten im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen vor dem miteinander nicht ...