Gesetze: AO 1977 § 227BFHEntlG Art. 1 Nr. 1WStG §§ 1, 2, 9 Abs. 2
1. Kein Erlaß von Wechselsteuer bei ersatzweise ausgestellten neuen Wechseln 2. Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem BFH nur durch Vertreter nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG
Leitsatz
1. Werden neue Wechsel in Umlauf gebracht, weil die ersten wegen Beschädigung (Rotfärbung) nicht mehr rediskontiert werden können, so ist die Einziehung erneut anfallender Wechselsteuer nicht unbillig i.S. des § 227 AO 1977.
2. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung kann als Prozeßhandlung nur von einer in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten postulationsfähigen Person wirksam abgegeben werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 541 BFH/NV 1991 S. 42 Nr. 7 VAAAA-93699
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