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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1694/19

Gesetze: EStG 2015 § 15 Abs. 4 S. 6, EStG 2015 § 15 Abs. 4 S. 7, EStG 2015 § 15 Abs. 4 S. 8, EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG und § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz)

Leitsatz

1. Die Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG und § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom ist verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Soweit die Verfassungswidrigkeit in der unterschiedlichen Behandlung von im Innenverhältnis an Kapitalgesellschaften beteiligten Kapitalgesellschaften einerseits und anderen Mitunternehmerschaften andererseits gesehen wird (vgl. , BStBl 2011 S. 272), ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Begrenzung von § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG und § 15 Abs. 4 Satz 8 EStG auf Kapitalgesellschaften und mitunternehmerische Innengesellschaften nicht Kapitalgesellschaften gegenüber natürlichen Personen bzw. Außengesellschaften benachteiligen, sondern den Tatbestand der Umgehungsschutzbestimmungen typisierend auf den für bedeutsam erachteten Fall des Kapitalgesellschaftskonzerns beschränken wollte und hiermit seine Befugnis zur Typisierung nicht überschritten hat. Soweit der Anwendungsbereich der Vorschrift als zu weitgehend angesehen wird, da auch nicht beherrschende Beteiligungen erfasst werden und damit das Kernanliegen des Gesetzgebers überschritten wird, so ist dies dem mit jeder Typisierung verbundenen Ziel der Vereinfachung und einem möglichst praktikablen Gesetzesvollzug geschuldet.

3. Trotz der bestehenden erheblichen rechtlichen Unterschiede zwischen der Mehrmütterorganschaft und der atypisch stillen Gesellschaft ist es auch nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber mit Rücksicht darauf, dass die mit Mehrmütterorganschaften verfolgten Ziele von Verlustzuweisungen faktisch auch durch Innengesellschaften erreicht werden können, Vorschriften zum Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten für erforderlich gehalten hat.

Fundstelle(n):
GStB 2024 S. 50 Nr. 2
GStB 2024 S. 50 Nr. 2
AAAAJ-46099

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